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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 77cWechselseitig begangene Taten

Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

En vigueurTexte officiel

Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.