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EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

EGStGB Art. 298Mindestmaß der Freiheitsstrafe

Achter Abschnitt Schlußvorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.

(2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.