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EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

EGStGB Art. 3Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht

Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches

En vigueurTexte officiel

(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als 1.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),

2.

Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.

(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen 1.

weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und

2.

bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate

androhen.