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StIKoVetV · Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

StIKoVetV Art. 5Berichterstattung

En vigueurTexte officiel

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommission können Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder benannt werden. Sie berichten der Kommission.

(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sachverständigen oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.