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StrabBlPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

StrabBlPV Art. 3Ausschluß und Befangenheit

Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im gleichen Verkehrsunternehmen ist.

(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, daß infolge Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, ist die Prüfung abzubrechen. Über die Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.