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StrabBlPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

StrabBlPV Art. 8Anmeldung zur Prüfung

Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die zuständige Technische Aufsichtsbehörde zu richten. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Sitz des Straßenbahnunternehmens, bei dem der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist. Liegt eine solche Beschäftigung nicht vor, ist der Hauptwohnsitz des Bewerbers maßgebend.

(2) Dem Antrag sind beizufügen 1.

ein Lebenslauf mit Lichtbild,

2.

Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Ausbildung,

3.

Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2.