BOStrab · Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
BOStrab Art. 50Zulässige Geschwindigkeiten
Sechster Abschnitt Betrieb
(1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde fest.
(2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
(4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden 1.
bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt
40 km/h,
2.
beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze
15 km/h.