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StrEG · Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StrEG Art. 3Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

En vigueurTexte officiel

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.