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StromNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

StromNEV Art. 13Kostenstellen

Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung

En vigueurTexte officiel

Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.