StromNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
StromNEV Art. 13Kostenstellen
Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung
Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.