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StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

StVollzG Art. 100Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

Zwölfter Titel Unmittelbarer Zwang

En vigueurTexte officiel

(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden, 1.

wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,

2.

wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder

3.

um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.

Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.

(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.