StVollzG Art. 146Verbot der Überbelegung
Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.