StVollzG Art. 150Vollzugsgemeinschaften
Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.
Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.