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StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

StVollzG Art. 161Hausordnung

Dritter Titel Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten

En vigueurTexte officiel

(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über 1.

die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,

2.

die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie

3.

die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.