StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO Art. 35jBrennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.