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StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO Art. 38bFahrzeug-Alarmsysteme

2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

En vigueurTexte officiel

In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.