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StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO Art. 47cAbleitung von Abgasen

2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

En vigueurTexte officiel

Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, dass das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen weder über die seitliche noch über die hintere Begrenzung der Fahrzeuge hinausragen.