SUEV · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
SUEV Art. 16Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.