SVIKG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
SVIKG Art. 3Investitionen der Länder
Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung.