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SVWO · Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO Art. 39Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende

Zweiter Unterabschnitt Wahlunterlagen

En vigueurTexte officiel

Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Buchstabe b und c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Schüler, Lernenden und Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen hat. Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe Stelle, hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.