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TabakerzG · Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

TabakerzG Art. 20aVerbot der Außenwerbung

Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

En vigueurTexte officiel

Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.