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TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

TabStV Art. 3Steuerzeichen

Abschnitt 2 Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes

En vigueurTexte officiel

(1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.

(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis. Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die Angabe des Packungspreises.