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TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

TabStV Art. 61Übergangsregelungen

Abschnitt 25 Schlussbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren gilt abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen mindestens fünf Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2026 kann für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 Satz 2 spätestens mit der Bestellung erfolgen.