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TauchPrV 2000 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

TauchPrV 2000 Art. 5Gliederung der Prüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.

einen fachtheoretischen Teil und

2.

einen fachpraktischen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.