TEHG · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
TEHG Art. 17Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.