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TEHG · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

TEHG Art. 56Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen

Abschnitt 6 Übergangs- und Sonderregelungen

En vigueurTexte officiel

Sofern die Europäische Kommission bis zum Ablauf des 15. Juli 2026 in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Eintritt der Bedingung nach Artikel 30k Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie veröffentlicht, gilt die Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 nicht für Emissionen aus Brennstoffen, die vor dem 1. Januar 2028 in Verkehr gebracht worden sind.