Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

TextilGestAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

TextilGestAusbV Art. 13Gewichtungs- und Bestehensregelung

En vigueurTexte officiel

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren

50 Prozent,

2.

Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren

20 Prozent,

3.

Prüfungsbereich Planen und Fertigen

20 Prozent,

4.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.