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TFG · Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

TFG Art. 7Anforderungen zur Entnahme der Spende

Zweiter Abschnitt Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

En vigueurTexte officiel

(1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen.

(2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.