TfPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
TfPV Art. 1Geltungsbereich und zuständige Behörde
Erster Abschnitt Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.
(2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Eisenbahn-Bundesamt.