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ThermMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

ThermMAusbV Art. 4Ausbildungsberufsbild

En vigueurTexte officiel

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

Berufsbildung,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.

Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.

Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.

Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

6.

Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,

7.

Handhaben von Fertigungsunterlagen,

8.

Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,

9.

Justieren und Skalieren,

10.

Qualitätskontrolle.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

in der Fachrichtung Thermometerblasen: a)

Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,

b) Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;

2.

in der Fachrichtung Thermometerjustieren: a)

Justieren von Thermometern,

b) Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.