TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
TiefbauBAusbV Art. 85Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“
mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
mit 10 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – wie folgt bewertet worden sind: 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.