TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
TiefbauBAusbV Art. 93Prüfungsbereiche des Teiles 2
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
„Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“,
2.
„Bauen und Instandhalten von Gleisen“,
3.
„Bauen und Instandhalten von Weichen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.