TierSchG Art. 11c
Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.