TierSchG Art. 16j
Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können in den Ländern über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können in den Ländern über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.