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TierZG · Tierzuchtgesetz

TierZG Art. 12Erlass von Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt

En vigueurTexte officiel

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlassen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen.