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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 159Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Teil 9 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

En vigueurTexte officiel

Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach den §§ 157 und 158 erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.