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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 220Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Unterabschnitt 3 Gerichtsverfahren

En vigueurTexte officiel

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.