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TKTransparenzV · Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

TKTransparenzV Art. 5Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen

En vigueurTexte officiel

Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.