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TKTransparenzV · Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

TKTransparenzV Art. 8Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen

En vigueurTexte officiel

(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse 1.

direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und

2.

so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.

(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.