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TreuhG · Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

TreuhG Art. 21

- Umwandlung der Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften

En vigueurTexte officiel

(1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: 1.

der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

die Eröffnungsbilanz;

3.

der Gründungsbericht;

4.

der Prüfungsbericht.

(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.

(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.