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UBSKMG · Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

UBSKMG Art. 16Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten

Unterabschnitt 1 Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten

En vigueurTexte officiel

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf keine Handlungen vornehmen, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind.

(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf während ihrer oder seiner Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind. Insbesondere darf sie oder er nicht 1.

ein besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben,

2.

dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und

3.

gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.