UhAnerkÜbkAG Art. 10
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, durch die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern entschieden wird und die in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist entsprechend anzuwenden.