UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
UKlaG Art. 3aAnspruchsberechtigte Verbände nach § 2b
Abschnitt 2 Anspruchsberechtigte Stellen
Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.