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UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

UKlaG Art. 4eÜberprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d

Abschnitt 2 Anspruchsberechtigte Stellen

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.

(3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn 1.

die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder

2.

die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.

§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.