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UmstG · Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

UmstG Art. 21Vertragshilfe

Zweiter Abschnitt Allgemeine Schuldverhältnisse

En vigueurTexte officiel

(1) bis (3)

(4) Wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in § 14 bezeichneten Art besitzt, kann die ihm gegenüber seinen Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt worden ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander.