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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 100Prüfung der Verschmelzung

Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

En vigueurTexte officiel

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie in Textform verlangen.