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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 105Möglichkeit der Verschmelzung

Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände

En vigueurTexte officiel

Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.