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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 111Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags

Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

En vigueurTexte officiel

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist.