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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 119Bekanntmachung der Verschmelzung

Vierter Unterabschnitt Verschmelzung kleinerer Vereine

En vigueurTexte officiel

Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.