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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 14Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

En vigueurTexte officiel

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.