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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 148Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung

Dritter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Genossenschaft hat deren Vorstand auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Genossenschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.

(2) Der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch beizufügen: 1.

der Spaltungsbericht nach § 127;

2.

das Prüfungsgutachten nach § 125 in Verbindung mit § 81.